Warum Entlastung kein Luxus ist
Die meisten pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zuhause von Angehörigen versorgt, oft von Töchtern und Söhnen, die selbst berufstätig sind. Wer nie frei hat, wird krank. Deshalb sieht das Gesetz Entlastung ausdrücklich vor.
Die drei wichtigsten Wege: der Entlastungsbetrag für regelmäßige Hilfe, die Verhinderungspflege für Vertretung, und der Beratungseinsatz, der Sie mit einer Fachkraft an einen Tisch bringt.
Was heißt das bei Ihnen?
Sechs Fragen, dann ein Brief mit den Beträgen, die in Ihrem Fall gelten.
Verhinderungspflege: Vertretung, wenn Sie ausfallen
Ab Pflegegrad 2 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit. Seit Juli 2025 gilt das ohne Vorpflegezeit und für bis zu acht Wochen im Jahr.
Die Vertretung darf auch stundenweise erfolgen: ein freier Nachmittag pro Woche, ein Wochenende, eine Urlaubswoche. Wird sie unter acht Stunden am Tag genutzt, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
NachrechnenRegelmäßige Hilfe über den Entlastungsbetrag
Die 131 € im Monat sind für genau diesen Zweck gedacht: eine Betreuungskraft übernimmt Haushalt oder Gesellschaft, während Sie arbeiten oder sich erholen.
Angehörige, die selbst pflegen, haben außerdem Anspruch auf Pflegekurse und auf Beiträge zur Rentenversicherung, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen.
Der erste Schritt
Klären Sie, welcher Pflegegrad vorliegt und welche Budgets noch offen sind. Dann suchen Sie einen Anbieter in der Nähe, der beides übernimmt: die regelmäßige Hilfe und die Vertretung im Notfall.
Quellen: Stand 2026, BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026 · § 39 SGB XI, Verhinderungspflege · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag.
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