Wo das Gesetz gerade steht
Stand: 30. September 2026, Kabinettsentwurf. Nichts davon gilt heute. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die Beträge von 131 € im Monat und alle anderen Leistungen unverändert.
Der Entwurf soll zum größten Teil am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Artikel 11). Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern.
- 15. Juni 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums
- 230. September 2026Beschluss im Bundeskabinett
- 3Noch offenBeratung im Bundestag, ein Termin steht noch nicht fest
- 4DanachBundesrat, dann Verkündung im Bundesgesetzblatt
- 51. Januar 2027geplantes Inkrafttreten der meisten Teile
Was ändert sich 2027 für Ihre Familie?
Pflegegrad wählen, dann steht das Budget heute neben dem Entwurf.
Aus dem Entlastungsbetrag wird ein Sozialraumbudget
Heute stehen ab Pflegegrad 1 jeden Monat 131 € für Hilfe im Alltag bereit. Der Betrag lässt sich auch für Tagespflege oder bestimmte Leistungen eines Pflegedienstes einsetzen, und was nicht genutzt wird, sammelt sich an.
Nach dem Entwurf tritt an seine Stelle ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat für Pflegegrad 2 bis 5, für Menschen unter 25 Jahren bis zu 300 € (§ 45b SGB XI in der Fassung des Entwurfs). Es gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung. Ansparen ist nicht mehr vorgesehen: Das Budget soll Monat für Monat genutzt werden.
Wie sich das Budget für Ihre Familie ändern würde, zeigt der Rechner „Was ändert sich 2027?“.
Pflegegrad 1: kein Budget für Alltagshilfe mehr
Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf keinen Entlastungsbetrag mehr vor. Stattdessen soll es eine Pflegebegleitung geben, die berät und unterstützt. Bis sie aufgebaut ist, können Menschen mit Pflegegrad 1 nach dem ersten Bescheid einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen.
Einen Bestandsschutz nennt der Entwurf nur für Menschen mit Pflegegrad 1, die schon heute im Heim einen Zuschuss bekommen. Für die Versorgung zuhause steht dazu nichts im Entwurf. Wer mit Pflegegrad 1 inzwischen deutlich mehr Hilfe braucht, kann noch 2026 eine Höherstufung beantragen.
Die Umwandlung aus der Sachleistung entfällt
Heute dürfen bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagshilfe umgewandelt werden, bei Pflegegrad 2 bis zu 318 € im Monat. Der Entwurf streicht diesen Umwandlungsanspruch.
Dafür sollen professionelle Betreuungsdienste mit einer Zulassung der Pflegekasse direkt über das neue Sachleistungsbudget abrechnen. Das Sachleistungsbudget soll 890 € bei Pflegegrad 2, 1.590 € bei Pflegegrad 3, 2.090 € bei Pflegegrad 4 und 2.530 € bei Pflegegrad 5 betragen (§ 36 Abs. 3 im Entwurf); die Verhinderungspflege geht darin auf. Das Pflegegeld heißt künftig Entlastungsbudget, mit 380 €, 630 €, 890 € und 1.080 € für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 im Entwurf).
Neue Punktgrenzen, aber der Tag des Antrags zählt
Der Entwurf hebt die Punktgrenzen für die unteren Pflegegrade an (§ 15 Abs. 3 im Entwurf). Für Pflegegrad 4 und 5 bleibt es bei 70 und 90 Punkten.
Wichtig für Anträge: Nach dem Entwurf wird nach dem Recht entschieden, das am Tag der Antragstellung gilt (§ 142b Abs. 1 im Entwurf). Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Kasse eingeht, wird also nach den heutigen Grenzen beurteilt. Ein bestehender Pflegegrad geht nicht allein wegen der neuen Grenzen verloren (§ 142b Abs. 2). Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid ruhen, außer bei besonders dringlichem Bedarf (§ 142b Abs. 3).
- 1Pflegegrad 1ab 15 statt ab 12,5 Punkten
- 2Pflegegrad 2ab 30 statt ab 27 Punkten
- 3Pflegegrad 3ab 50 statt ab 47,5 Punkten
Was mit dem Budget aus 2026 geschieht
Nach heutigem Recht bleibt der Entlastungsbetrag, der 2026 nicht genutzt wird, bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel. Ob der Rest aus 2026 nach dem Jahreswechsel noch eingesetzt werden kann, ist deshalb offen; es droht, dass er schon mit dem 31. Dezember 2026 verfällt.
Am sichersten ist, das Budget noch 2026 zu nutzen. Wie viel offen ist, sagt Ihnen die Pflegekasse; einen fertigen Brief dafür gibt es auf der Seite Budget 2026 jetzt nutzen.
Was Sie jetzt tun können
Drei Schritte, die nach heutigem Recht in jedem Fall richtig sind:
- 1Restbudget erfragenund bis Dezember feste Stunden bei einem anerkannten Anbieter einplanen
- 2Nachrechnenmit dem Reform-Rechner, was sich für Ihre Familie ändern würde
- 3Antrag prüfenErstantrag oder Höherstufung noch 2026 stellen, mit dem Antragslotsen
Quellen: Stand 2026, BMG, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag · § 15 SGB XI, Pflegegrade.
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