Der gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengefasst. Er steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und kann frei auf beide Leistungen verteilt werden.
Die frühere Voraussetzung, dass zuvor sechs Monate gepflegt worden sein muss, ist entfallen. Auch die Beschränkung auf sechs Wochen wurde auf acht Wochen im Jahr angehoben.
Wie lange reicht die Vertretung?
Stundensatz und Stunden je Woche eintragen, der Rechner zeigt die Wochen.
Stundenweise statt am Stück
Verhinderungspflege muss keine Urlaubsvertretung sein. Sie können den Betrag für regelmäßige Stunden nutzen: jeden Dienstagnachmittag, jeden zweiten Samstag.
Dauert die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag, zählt der Tag nicht auf die acht Wochen, und das Pflegegeld läuft ungekürzt weiter.
Wer die Vertretung übernehmen darf
Anerkannte Anbieter, ambulante Pflegedienste, aber auch Nachbarn oder Bekannte. Bei nahen Verwandten und Personen im selben Haushalt ist die Erstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt, es sei denn, es entstehen nachgewiesene Kosten wie Verdienstausfall.
Für eine verlässliche, regelmäßige Lösung ist ein Anbieter mit fester Betreuungskraft die einfachste Wahl. Er rechnet direkt mit der Kasse ab.
Quellen: Stand 2026, BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026 · § 39 SGB XI, Verhinderungspflege · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag.
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