Was dahinter steckt

Sechs Leistungen, jede eine Sache.

Häufige Fragen

Was Familien zu den Leistungen fragen.

Können Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig laufen?

Ja, das heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Nutzt ein Pflegedienst einen Teil der Sachleistung, gibt es den Rest anteilig als Pflegegeld. Bei Pflegegrad 3 und einem Dienst, der 30 Prozent der Sachleistung nutzt, bleiben 70 Prozent von 599 €, also 419 € Pflegegeld im Monat.

Darf die Sachleistung auch für Alltagshilfe genutzt werden?

Ja, bis zu 40 Prozent davon, für anerkannte Angebote wie Haushaltshilfe oder Begleitung (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318 € im Monat, zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Was so genutzt wird, kürzt das Pflegegeld anteilig.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Die 131 € im Monat sammeln sich an, solange sie nicht genutzt werden. Was am 31. Dezember übrig ist, lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, danach verfällt es. Ausgezahlt wird der Betrag nicht, ein anerkannter Anbieter rechnet ihn mit der Kasse ab.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel: bis zu 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), ohne Zuzahlung. Sie werden einmal bei der Pflegekasse beantragt; danach liefert ein Anbieter jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab.

Ab wann zahlt die Kasse?

Ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, nicht erst ab der Begutachtung. Wird der Pflegegrad bewilligt, gelten die Leistungen rückwirkend ab diesem Monat. Deshalb zählt jeder Monat, den der Antrag früher gestellt wird.