Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Ein anerkannter Anbieter, der Alltagshilfe, Betreuung oder Haushaltshilfe leistet, rechnet ihn mit der Pflegekasse ab. Sie bekommen die Hilfe, die Rechnung geht an die Kasse.
Nach § 45b SGB XI gilt er für jede Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause versorgt wird, und ist bei jedem Pflegegrad gleich hoch.
Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt nicht sofort: Es sammelt sich an und bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Wie viel liegt noch bei der Kasse?
Pflegegrad, seit wann und was schon genutzt ist, dann steht der Betrag da.
Wofür Sie ihn einsetzen dürfen
Erlaubt sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind: Haushaltshilfe, Begleitung beim Einkaufen oder zum Arzt, Gesellschaft und Betreuung zuhause, stundenweise Entlastung der Angehörigen.
Auch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bei Pflegegrad 2 bis 5 bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste können darüber abgerechnet werden.
Nicht erlaubt ist, den Betrag an Nachbarn oder Verwandte zu geben, die keinen anerkannten Anbieter haben.
So läuft die Abrechnung
Sie wählen einen anerkannten Anbieter in Ihrer Region. Der Anbieter rechnet entweder direkt mit der Pflegekasse ab (Abtretungserklärung) oder Sie reichen die Rechnung selbst ein und bekommen den Betrag erstattet.
Die Direktabrechnung ist für Familien der einfachere Weg: Sie unterschreiben einmal, danach läuft alles zwischen Anbieter und Kasse.
Fragen Sie beim ersten Gespräch nach dem Restguthaben aus dem Vorjahr. Oft ist davon noch ein Teil nutzbar.
Was viele nicht wissen
Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Alltagshilfe umgewandelt werden (Kombinationsleistung). Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318 € im Monat zusätzlich zum Entlastungsbetrag.
Damit lässt sich eine feste Betreuungskraft mehrmals pro Woche finanzieren, ohne dass Sie privat zuzahlen müssen.
Quellen: Stand 2026, BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026 · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag.
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