Pflegegrad 4 steht für hohen Bedarf, oft mehrmals täglich. Das Pflegegeld beträgt 800 € im Monat, die Sachleistung 1.859 €. Ein Pflegedienst ist jetzt meist die Basis, Alltagshilfe und Betreuung füllen die Stunden dazwischen. Der Beratungseinsatz bei Pflegegeld ist ab hier vierteljährlich Pflicht. Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag verschafft pflegenden Angehörigen eine Pause.
Was steht Ihrer Familie zu?
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Alle Leistungen bei Pflegegrad 4
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Entlastungsbetrag§ 45b SGB XI · Für Alltagshilfe, Betreuung und Haushaltshilfe durch anerkannte Anbieter. Wird nicht ausgezahlt, sondern mit dem Anbieter abgerechnet. Nicht genutzte Beträge sammeln sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an. | 131 € je Monat |
| Pflegegeld§ 37 SGB XI · Wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen. Frei verwendbar. | 800 € je Monat |
| Pflegesachleistung§ 36 SGB XI · Für Einsätze eines Pflegedienstes. Kann mit dem Pflegegeld kombiniert werden (Kombinationsleistung). Bis zu 40 Prozent davon dürfen für Alltagshilfe umgewidmet werden. | 1.859 € je Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege§§ 39, 42a SGB XI · Gemeinsamer Jahresbetrag, wenn die pflegende Person ausfällt oder Urlaub braucht. Auch stundenweise Vertretung zuhause ist möglich. | 3.539 € je Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch§ 40 SGB XI · Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel. Pauschal, ohne Zuzahlung. | 42 € je Monat |
| Wohnumfeldverbesserung§ 40 Abs. 4 SGB XI · Zuschuss je Maßnahme, zum Beispiel für den Badumbau oder eine Rampe. | 4.180 € einmalig |
Was zusätzlich möglich ist
Bei Pflegegrad 4 dürfen bis zu 40 Prozent der Sachleistung, also 744 € im Monat, für Alltagshilfe umgewandelt werden. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € sind das 875 € im Monat für eine feste Betreuungskraft; das Pflegegeld sinkt dabei anteilig. Was im Jahr nicht genutzt wird, verfällt nicht sofort: bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Quellen: Stand 2026, BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026 · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratungseinsatz · § 36 SGB XI, Pflegesachleistung · § 39 SGB XI, Verhinderungspflege.
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