RatgeberFamilieStand 2026

Eltern zuhause versorgen: Der Plan für die ersten Wochen

Ein Sturz, eine Diagnose, ein Anruf aus der Klinik: Plötzlich sind Sie zuständig. Diese Reihenfolge hilft, den Überblick zu behalten.

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Wie organisiere ich die Versorgung meiner Eltern zuhause?

131 €Entlastungsbetrag im Monat
4.180 €Zuschuss Wohnungsumbau

Woche 1: Pflegegrad beantragen

Rufen Sie bei der Pflegekasse an und stellen Sie den Antrag. Der Tag zählt. Wenn Ihre Eltern noch im Krankenhaus sind, hilft der Sozialdienst der Klinik beim Antrag und bei der Kurzzeitpflege nach der Entlassung.

Sammeln Sie parallel Unterlagen: Arztberichte, Medikamentenplan, Liste der Hilfsmittel.

Für Ihre Familie

Was heißt das bei Ihnen?

Sechs Fragen, dann ein Brief mit den Beträgen, die in Ihrem Fall gelten.

Woche 2: Wohnung und Alltag anschauen

Gehen Sie durch die Wohnung: Stolperfallen, Bad, Treppe, Licht. Für Umbauten gibt es bis zu 4.180 € Zuschuss je Maßnahme. Ein Hausnotruf wird ebenfalls bezuschusst.

Klären Sie ehrlich, was Ihre Eltern noch allein schaffen und was nicht: Kochen, Einkaufen, Körperpflege, Medikamente, Kontakte. Das ist auch die Vorbereitung für die Begutachtung.

Woche 3: Hilfe organisieren

Entscheiden Sie, was Sie selbst übernehmen und was jemand anderes tun soll. Alltagshilfe durch eine feste Betreuungskraft nimmt Ihnen Haushalt, Einkäufe und Begleitung ab und finanziert sich ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.

Ein Pflegedienst ist dann nötig, wenn Körperpflege oder medizinische Versorgung anstehen. Beides lässt sich kombinieren.

Danach: Regelmäßig nachjustieren

Der Bedarf verändert sich. Nutzen Sie den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, der bei Pflegegeld ohnehin Pflicht ist, um alle sechs Monate mit einer Fachkraft zu sprechen.

Und vergessen Sie sich selbst nicht: Die Verhinderungspflege mit 3.539 € im Jahr ist für Ihre Auszeiten da.

Nachrechnen
101 Std.
Vertretung zuhause im Jahr bei Pflegegrad 2 und 35 € je Stunde. Wie lange reicht das bei Ihnen?

Quellen: Stand 2026, § 33 SGB XI, Antrag und Leistungsbeginn · § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratungseinsatz.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

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